Jahresabschluss vom Steuerberater
Lassen Sie Ihren Jahresabschluss von erfahrenen Steuerberatern aufstellen.
Jahresabschluss vom Steuerberater
Lassen Sie Ihren Jahresabschluss von
erfahrenen Steuerberatern aufstellen.
Profitieren Sie von einem professionellen Jahresabschluss
Ihr Jahresabschluss bildet nicht nur die wichtigste Grundlage für die Berechnung Ihrer Steuerlast, sondern spiegelt auch den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr wider.
Damit stellt der Jahresabschluss auch für Investoren und Banken eine zentrale Informationsquelle dar und ist ein wichtiges Steuerungsinstrument für den Erfolg und die Präsentation Ihres Unternehmens. Bei der Jahresabschlusserstellung sollten Sie sich daher auf erfahrene Experten verlassen können.
Ihre Vorteile bei TaxPal Steuerberatung
- Jahresabschlusserstellung durch erfahrene Steuerberater
- Sicherheit bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Vorschriften
- Überwachung und Steuerung Ihres Jahresergebnisses

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Was kostet Ihr Jahresabschluss?
Zertifiziert für Ihre Steuerberatung.
Wir gehören zu den besten Steuerberatern in Hamburg und sogar bundesweit.
Wie läuft die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung?
Die bisher gängige Form der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erfolgte üblicherweise mittels eines Pendelordners, über den die Unterlagen in Papierform ausgetauscht werden. Neben der herkömmlichen Methode des Ausdruckens, Abheftens und zum Steuerberater bringen haben sich allerdings mittlerweile modernere und einfachere Wege der Zusammenarbeit etabliert.
Die Umstellung auf eine digitale Zusammenarbeit über das Internet vereinfacht die Prozesse bei der Jahresabschlusserstellung für Sie als Mandant erheblich. Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ermöglicht es uns außerdem, Ihnen unsere Leistungen nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit anzubieten.
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- Belege sind überall und jederzeit in Sekundenschnelle verfügbar
- Mühsames Suchen in Akten und Archiven bleibt Ihnen erspart
- Dank rechtssicherer Archivierung (E-Scan) ist ein Archiv überflüssig
Fragen zum Jahresabschluss vom Steuerberater
Was genau ist überhaupt ein Jahresabschluss?
Wie es das Wort „Jahresabschluss“ selbst schon vorgibt, handelt es sich dabei um den rechnerischen Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Darin soll in erster Linie die finanzielle Situation des Unternehmens ermittelt und dargestellt werden. Voraussetzung für die Erstellung des Jahresabschlusses ist die unterjährig geführte Buchhaltung.
Welche Bestandteile enthält der Jahresabschuss vom Steuerberater?
Was zu einem Jahresabschluss gehört, schreibt das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) vor. Bei Unternehmen mit Buchhaltungspflicht umfasst der Jahresabschluss die folgenden Elemente:
- Bilanz: Als Kaufmann müssen Sie zu Beginn Ihrer Geschäftstätigkeit und jeweils zum Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen. Die Bilanz zeigt das Verhältnis von Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag auf.
- Gewinn- und Verlustrechnung: Die GuV ist dagegen eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres.
- Anhang (falls erforderlich): Bei bestimmten Gesellschaftsformen müssen Sie darüber hinaus einen Anhang erstellen. Dieser liefert ergänzende und erläuternde Informationen und erklärt unter anderem die angewandten Methoden der Bilanzierung.
- Lagebericht (falls erforderlich): Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusammen mit dem Jahresabschuss auch einen Lagebericht erstellen. Ziel dieses Berichts ist es, die aktuelle und zukünftige Situation des Unternehmens zu den Chancen und Risiken darzustellen. Er muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
Unser Tipp: Als Kleinunternehmer und Freiberufler unterliegen Sie nicht der Buchführungspflicht und müssen beim Finanzamt lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einreichen. Diese ist im Vergleich zur Buchführungspflicht stark vereinfacht und daher auch wesentlich leichter zu erstellen.
Sind Sie dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen?
Zunächst einmal sollten Sie für sich die Frage beantworten, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Jahresabschluss zu erstellen. Ist das nicht der Fall, können Sie sich nämlich viel Arbeit ersparen. Zur Aufstellung eines Jahresabschlusses sind Sie verpflichtet, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:
- Kapitalgesellschaften: dazu gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG) mit der europäischen Spezialform der Societas Europaea (SE).
- Personenhandelsgesellschaften: hierunter fallen die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): als GbR sind Sie nur dann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn der Jahresumsatz 600.000 Euro oder der Jahresgewinn 60.000 Euro übersteigt.
- Gewerbliche Einzelunternehmer: als solcher sind Sie ebenfalls nur dann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn Sie eine der Grenzen (Jahresumsatz 600.000 Euro oder Jahresgewinn 60.000 Euro) überschreiten. Eine Ausnahme bildet allerdings der eingetragene Kaufmann (e.K.), der immer einen Jahresabschluss erstellen muss.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie keinen Jahresabschluss erstellen müssen, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:
- Freiberufler: als Freiberufler sind Sie unabhängig von Umsatz und Gewinn nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen.
- GbR & gewerbliche Einzelunternehmer: sofern Sie die Grenzen (Jahresumsatz 600.000 Euro oder Jahresgewinn 60.000 Euro) nicht überschreiten.
Sofern Sie nicht gesetzlich zur Jahresabschlusserstellung verpflichtet sind, ist grundsätzlich die einfachere Einnahmenüberschussrechnung ausreichend. In einigen Fällen ist allerdings trotzdem eine Bilanz von Vorteil. Das wirtschaftliche Bild des Unternehmens wird damit deutlicher. So erhalten Sie einen besseren Überblick über Ihr Unternehmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, beraten wir Sie gerne.
Müssen Sie einen Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht erstellen?
Wenn Sie zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch einen Anhang und einen Lagebericht erstellen müssen.
Zur Erstellung eines Anhangs sind Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:
- Kapitalgesellschaften (außer den sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften)
- Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter: hierunter fallen Sie zum Beispiel als GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG.
Darüber hinaus müssen Sie auch noch einen Lagebericht erstellen, wenn Sie einer der folgenden Gruppen angehören:
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften
- Große Kapitalgesellschaften
Was sind kleinste, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften?
Die Größenklassen der Kapitalgesellschaften werden in den Paragraphen 267 und 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) definiert und richten sich nach drei Merkmalen: der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Zur Einordung der Kapitalgesellschaft in einer Größenklasse dürfen mindestens zwei dieser jeweils drei Merkmale nicht überschritten werden. Andernfalls rutscht die Gesellschaft in die nächsthöhere Größenklasse.
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 350.000 Euro Bilanzsumme;
- 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 6.000.000 Euro Bilanzsumme.
- 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 20.000.000 Euro Bilanzsumme.
- 40.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
Große Kapitalgesellschaften liegen vor, wenn zwei der letztgenannten Kriterien übertroffen werden.
Wann muss der Jahresabschluss vom Steuerberater spätestens vorliegen?
Das Gesetz besagt, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss in einer „angemessenen Zeit“ aufzustellen ist. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Aufstellung Ihrem Steuerberater überlassen, oder nicht. Aus diesem Grundsatz werden je nach Unternehmensform und Größe unterschiedliche Fristen abgeleitet:
- Kleine Kapitalgesellschaften: Abgabefrist innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres. Das bedeutet, Sie müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres Ihre Bilanz nebst Steuererklärungen einreichen.
- Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften: Abgabefrist innerhalb der ersten drei Monate des neuen Jahres. Das bedeutet, Ihre Einreichungsfrist läuft bereits am 31.03. des Folgejahres ab.
- Nicht-Kapitalgesellschaften: Abgabefrist in der Regel innerhalb von neun Monaten des neuen Jahres.
Für Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, kann der Zeitraum nur acht bis zehn Wochen betragen.
Welche Steuererklärungen erstellt der Steuerberater mit dem Jahresabschluss?
Neben dem Jahresabschluss sind durch den Steuerberater auch die betrieblichen Steuererklärungen für das Unternehmen erstellen zu lassen. Welche das sind, hängt insbesondere von der Rechtsform und den Tätigkeiten des Unternehmens ab. In der Regel sind aber die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Körperschaftsteuererklärung zu erstellen.
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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
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