Steuerberater für Strahlentherapeuten
Weniger Steuern, weniger Stress
Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Expertenwissen als Steuerberater für Strahlentherapeuten
Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Strahlentherapeuten verlassen können.
Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.
Ihre Vorteile bei TaxPal Steuerberatung
- Professionelle Steuerberater für Ärzte in Hamburg & bundesweit
- Langjährige Erfahrung bei der Besteuerung von Heilbehandlungen
- Unterstützung bei allen steuerrechtlichen & wirtschaftlichen Fragen
FAQ – Steuerfragen für Strahlentherapeuten
Sind Einkünfte aus einer strahlentherapeutischen Praxis freiberuflich oder gewerblich?
Grundsätzlich erzielen Strahlentherapeuten freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, solange die ärztliche Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich erfolgt. Gewerblichkeit kann jedoch entstehen, wenn zusätzliche Leistungen außerhalb der klassischen Heilbehandlung erbracht werden – insbesondere bei Geräteüberlassungen mit Zusatzleistungen.
Wie sind Gerätekooperationen mit Kliniken steuerlich zu behandeln?
Viele Strahlentherapeuten nutzen gemeinsam mit Krankenhäusern teure Großgeräte. Steuerlich gilt:
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Überlassung zu Selbstkosten: Keine Gewinnerzielungsabsicht → Einkünfte bleiben freiberuflich.
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Überlassung mit Gewinnaufschlag, ohne Zusatzleistungen: Einkünfte weiterhin freiberuflich.
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Überlassung mit Gewinnaufschlag & Zusatzleistungen (z. B. Lieferung von Kontrastmitteln, Personalgestellung): Einstufung als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
Welche Besonderheiten gelten für Strahlentherapeuten, die in Krankenhäusern tätig sind?
Wenn Krankenhäuser ihre eigenen Abteilungen schließen, übernehmen oft niedergelassene Strahlentherapeuten die Versorgung. Dabei ist zu beachten:
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Vergütung: Meist GOÄ-basiert, zwischen 0,8–1,2-fach, bei stationären Selbstzahlern mit 15 % Abschlag nach § 6a GOÄ.
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Personalübernahme: Häufig werden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB von der Praxis übernommen.
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Personalgestellung: Gilt meist als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung – die Praxis muss hier eine Erlaubnis beantragen.
Sind strahlentherapeutische Leistungen umsatzsteuerfrei?
Ja. Strahlentherapeutische Leistungen gelten fast immer als medizinisch indiziert und sind daher umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG.
Wann können dennoch Umsatzsteuerpflichten entstehen?
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Überlassung von Fachpersonal: Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, außer das Personal arbeitet ausschließlich für die Krankenhausversorgung (dies muss vertraglich und dokumentarisch nachgewiesen werden).
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Betriebs- oder Investgesellschaften: Wenn Geräte über Gesellschaften angeschafft und an die Praxis vermietet werden, kann eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen, die den Vorsteuerabzug verhindert.
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Strahlenschutzphysiker: Diese üben keine heilberufliche Tätigkeit aus, ihre Leistungen sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Warum dürfen gemeinnützige Krankenhäuser keine kostenlosen Leistungen an Strahlentherapeuten erbringen?
Krankenhäuser mit steuerbegünstigtem Status (§§ 51 ff. AO) verlieren ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie unentgeltliche Leistungen erbringen. Eine kostenlose Überlassung von Räumen oder Geräten für eine Strahlentherapiepraxis wäre daher steuerlich problematisch. Stattdessen müssen solche Kosten in die Vergütungskalkulation der Praxis einfließen.
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Unsere Leistungen als Steuerberater für Strahlentherapeuten
Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.
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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)