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Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Radiologen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Radiologen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Radiologen

Radiologen erzielen grundsätzlich freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, solange sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Gewerblichkeit kann dann entstehen, wenn eine Praxis über die ärztliche Tätigkeit hinausgehende Leistungen anbietet – z. B. durch umfangreiche Zusatzleistungen bei der Überlassung von Großgeräten.

Radiologen nutzen häufig gemeinsam mit Krankenhäusern teure Geräte wie MRTs oder CTs. Diese Kooperationen erfolgen oft in Form von Kosten-GbRs, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben.

  • Überlassung zu Selbstkosten: Keine Gewerblichkeit, Einkünfte bleiben freiberuflich.

  • Überlassung mit Gewinnaufschlag, ohne Zusatzleistungen: Auch hier noch freiberufliche Einkünfte.

  • Überlassung mit Gewinnaufschlag und Zusatzleistungen (z. B. Personalgestellung, Lieferung von Kontrastmitteln): Dies führt zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.

Viele Krankenhäuser schließen ihre eigenen Radiologieabteilungen und beauftragen niedergelassene Radiologen. In solchen Fällen gilt:

  • Die Vergütung für Krankenhauspatienten wird meist nach GOÄ-Sätzen kalkuliert (oft 0,8–1,2-fach).

  • Bei stationären Selbstzahler- und Wahlleistungspatienten ist ein Abschlag von 15 % nach § 6a Abs. 1 GOÄ vorzunehmen.

  • Häufig kommt es zum Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die Praxis (§ 613a BGB).

  • Wird Personal vom Krankenhaus gestellt, liegt oft eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor.

Nein – ärztliche Leistungen in der Radiologie sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Ganzkörper-MRTs bei Manager-Check-Ups, da eine medizinische Indikation angenommen wird.

  • Überlassung von radiologischem Fachpersonal: Umsatzsteuerpflichtig, außer das Personal arbeitet ausschließlich für die Krankenhausversorgung (muss dokumentiert werden).

  • Gründung einer Investgesellschaft für Großgeräte: Hier kann eine Organschaft entstehen, die den Vorsteuerabzug ausschließt.

Krankenhäuser mit steuerbegünstigtem Status (§§ 51 ff. AO) dürfen keine unentgeltlichen Leistungen an Radiologiepraxen erbringen, da sie sonst ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren würden. Daher müssen Radiologen die Kosten z. B. für Räume oder Geräte in ihre Vergütungskalkulation einbeziehen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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