Steuerberater für Nuklearmediziner

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Nuklearmediziner

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Nuklearmediziner verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

Ihre Vorteile bei TaxPal Steuerberatung

Ausgezeichneter Steuerberater für Ärzte

FAQ – Steuerfragen für Nuklearmediziner

In der Regel ja. Solange die Praxis in der klassischen ärztlichen Rechtsform geführt wird, gelten die Einkünfte als freiberuflich nach § 18 EStG.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH oder AG betrieben wird – hier gelten die Einkünfte als gewerblich und unterliegen der Gewerbesteuer.

Akkordeon Inhalt

Nuklearmediziner arbeiten oft mit Kliniken zusammen, z. B. zur gemeinsamen Nutzung von Großgeräten wie Kernspintomographen.

  • Innen- oder Kosten-GbR: Werden nur die Kosten nach Nutzungsanteilen aufgeteilt, liegt keine Gewerblichkeit vor.

  • Überlassung zu Selbstkosten: Keine Gewinnerzielungsabsicht → bleibt freiberuflich.

  • Geräteüberlassung mit Gewinnaufschlag, ohne Zusatzleistungen: Auch hier bleibt es bei freiberuflichen Einkünften.

  • Geräteüberlassung mit Gewinnaufschlag + Zusatzleistungen (z. B. Personalgestellung, Lieferung von Kontrastmitteln): In diesem Fall wird die Tätigkeit gewerblich (§ 15 EStG).

Zusatzleistungen wie Personalgestellung, Abrechnungsservice oder Materiallieferung können die Kooperation in eine gewerbliche Tätigkeit verwandeln. Damit verbunden ist eine mögliche Gewerbesteuerpflicht.

Nein. In der Regel sind alle Leistungen in der Nuklearmedizin umsatzsteuerfrei, da sie immer eine medizinische Indikation haben. Anders als in anderen Fachgebieten gibt es hier praktisch keine IGeL-Leistungen.

Risiken entstehen, wenn eine Betriebs- oder Investgesellschaft gegründet wird, die Geräte kauft und an die Praxis vermietet. Dadurch kann eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Das bedeutet: Obwohl Umsatzsteuer auf die Anschaffungen gezahlt wurde, kann sie nicht zurückgeholt werden.

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Unsere Leistungen als Steuerberater für Nuklearmediziner

Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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