Steuerberater für Kardiologen

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Kardiologen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Kardiologen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Kardiologen

In der Regel ja. Mit der Behandlung von Patienten erzielen Kardiologen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG. Diese sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Ein Beispiel ist der Verkauf von Batterien für Herzschrittmacher. Da es sich hierbei um einen Produktverkauf handelt, zählt dies steuerlich zu den gewerblichen Einkünften, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Häufig arbeiten Kardiologen in Kooperationen mit Krankenhäusern, z. B. zur gemeinsamen Nutzung von Herzkathetermessplätzen.

  • Werden die Kosten nur nach Nutzungsanteilen aufgeteilt (Innen- oder Kosten-GbR), liegt keine Gewerblichkeit vor.

  • Bei reiner Geräteüberlassung mit Gewinnaufschlag, aber ohne Zusatzleistungen, gelten die Einkünfte ebenfalls noch als freiberuflich.

  • Gewerblich wird es, wenn zusätzlich Leistungen wie Personalgestellung, Material (z. B. Katheter) oder Abrechnungsservice angeboten werden.

  • Nur Selbstkosten → keine Gewinnerzielungsabsicht → weiterhin freiberuflich.

  • Gewinnaufschlag, aber ohne Zusatzleistungen → bleibt freiberuflich.

  • Gewinnaufschlag + Zusatzleistungen → gewerblich, mit Gewerbesteuerpflicht (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2003).

Grundsätzlich sind ärztliche Leistungen in der Kardiologie umsatzsteuerfrei, da sie medizinisch indiziert sind. Ausnahmen entstehen nur, wenn Leistungen außerhalb des therapeutischen Rahmens angeboten werden.

  • Umsatzsteuerfrei: Wenn das Training Teil eines ärztlich verordneten Behandlungsplans ist.

  • Umsatzsteuerpflichtig: Wenn das Training von Selbstzahlern oder Personen ohne laufende Behandlung besucht wird – auch dann, wenn die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der Primärprävention nach § 20 SGB V übernimmt.

Bei Marcumar-Schulungen für Patienten ist die Rechtslage nicht eindeutig. Derzeit lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob diese als Teil der Heilbehandlung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind. Hier ist eine individuelle steuerliche Prüfung ratsam.

Die Gestellung von Personal unterliegt in der Regel der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme: Wenn das Personal ausschließlich für die kardiologische Versorgung von Krankenhauspatienten eingesetzt wird – dann entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Diese Nutzung muss aber eindeutig dokumentiert und vertraglich geregelt sein.

  • Nein, wenn lediglich die Kosten für Großgeräte (z. B. Herzkathetermessplatz) nach Nutzungsanteilen aufgeteilt werden. Diese Leistungen sind steuerfrei, da sie unmittelbar der Heilbehandlung dienen.

  • Ja, wenn eine Betriebsgesellschaft gegründet wird, die die Geräte mit dem Ziel anschafft, Vorsteuererstattungen zu generieren – hier droht eine umsatzsteuerliche Organschaft, die den Vorsteuerabzug verhindert.

Nein. Steuerbegünstigte Krankenhäuser dürfen aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen keine unentgeltlichen Leistungen (z. B. Räume für ein Herzkatheterlabor) an kardiologische Praxen abgeben. Solche Aufwendungen müssen in die Vergütungskalkulation der Praxis einbezogen werden.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
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