Steuerberater für Gynäkologen & Frauenarzt-Praxis

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Gynäkologen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Gynäkologen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Gynäkologen & Frauenärzte

In der Regel ja. Mit der Behandlung von Patientinnen erzielen Gynäkologen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Hebammen und Entbindungspfleger üben ebenso wie Gynäkologen eine freiberufliche Tätigkeit aus. Das ist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 22.10.2004 – S 2246) ausdrücklich bestätigt.

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Heilung oder Gesundheitsvorsorge dienen. Dazu zählen insbesondere:

  • Ultraschalluntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Sono-Check)

  • Ärztliche Leistungen zur Empfängnisverhütung, einschließlich Einsetzen einer Spirale und Sterilisation bei Mann oder Frau

  • Schwangerschaftsabbrüche

  • Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung

Ja. Auch wenn Sterilisationen allein der Empfängnisverhütung dienen, gelten sie als umsatzsteuerfreie medizinische Leistungen. Die Gründe:

  1. Gesundheitsvorsorge – Empfängnisverhütung wird als Maßnahme anerkannt, die gesundheitlichen Risiken vorbeugt.

  2. Ärztliche Durchführung – Die Leistungen müssen von qualifizierten Ärzten erbracht werden.

  3. Klarstellung durch Verwaltung – Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.2 UStAE) sowie Verfügungen der Finanzverwaltung stellen eindeutig klar, dass Sterilisationen steuerfrei sind.

Weil sie ungewollte Schwangerschaften verhindert, gesundheitliche Risiken reduziert und eine aktive Familienplanung unterstützt. Damit steht sie im Kontext der medizinischen Vorsorge.

  • § 4 Nr. 14 UStG: Befreiung medizinischer Leistungen von der Umsatzsteuer.

  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Abschnitt 4.14.2): Konkretisiert die Steuerfreiheit für Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbrüche und ähnliche Leistungen.

  • OFD Frankfurt (08.07.2015): Bestätigt die Steuerbefreiung ärztlicher Leistungen zur Empfängnisverhütung.

  • Fachartikel & Rechtsprechung: Bestätigen, dass Leistungen von Gynäkologen in diesem Bereich steuerfrei sind.

Grundsätzlich nur Leistungen, die rein kosmetischen Zwecken dienen und keinen medizinischen Hintergrund haben. Klassische Behandlungen der Frauenheilkunde (Vorsorge, Schwangerschaftsbetreuung, Verhütung, künstliche Befruchtung) sind dagegen umsatzsteuerfrei.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
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