Steuerberater für Chirurgen
Weniger Steuern, weniger Stress
Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Expertenwissen als Steuerberater für Chirurgen
Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Chirurgen verlassen können.
Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.
Ihre Vorteile bei TaxPal Steuerberatung
- Professionelle Steuerberater für Ärzte in Hamburg & bundesweit
- Langjährige Erfahrung bei der Besteuerung von Heilbehandlungen
- Unterstützung bei allen steuerrechtlichen & wirtschaftlichen Fragen
FAQ – Steuerfragen für Chirurgen
Sind die Einkünfte aus meiner chirurgischen Praxis freiberuflich?
In der Regel ja. Als Chirurg erzielen Sie mit der Behandlung und Versorgung von Patienten grundsätzlich freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Diese Tätigkeit fällt nicht unter die Gewerbesteuer.
Wann können Einkünfte eines Chirurgen als gewerblich gelten?
Eine gewerbliche Einstufung droht insbesondere dann, wenn Sie ein eigenes OP-Zentrum betreiben und dieses an andere Ärzte vermieten.
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Erfolgt die Vermietung kostendeckend (d. h. nur die tatsächlichen Ausgaben werden weitergegeben), bleibt die Tätigkeit steuerlich unproblematisch.
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Sobald Sie jedoch einen Gewinnaufschlag berechnen oder zusätzliche Leistungen wie Personal, Geräteeinsatz oder Sterilisation anbieten, gilt das steuerlich als gewerbliche Tätigkeit.
Auch eine kurzfristige Überlassung an wechselnde Vertragspartner kann zur Gewerbesteuerpflicht führen.
Wie lässt sich eine gewerbliche Infizierung meiner chirurgischen Praxis vermeiden?
Hier empfiehlt sich in vielen Fällen die Gründung einer personenidentischen Schwestergesellschaft. Diese betreibt das OP-Zentrum, während Ihre chirurgische Praxis weiterhin freiberuflich bleibt. Dadurch verhindern Sie, dass gewerbliche Umsätze Ihre gesamten Einkünfte „infizieren“.
Sind alle chirurgischen Leistungen umsatzsteuerfrei?
Nein. Grundsätzlich gilt: Ärztliche Leistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der Heilbehandlung dienen. Bei ästhetisch-plastischen Eingriffen ohne medizinische Indikation entsteht Umsatzsteuerpflicht.
Welche chirurgischen Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?
Beispiele für Eingriffe, die in der Regel umsatzsteuerpflichtige sind:
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Fettabsaugungen
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Brustoperationen (Vergrößerungen oder Verkleinerungen, wenn nicht medizinisch indiziert)
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Gesichtsliftings
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Entfernung von Tätowierungen oder Körperbehaarung
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Ohranlegeoperationen
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Verkauf oder Einsetzen von Körperschmuck
Diese Behandlungen haben aus Sicht des Finanzamts keinen therapeutischen Schwerpunkt, weshalb sie umsatzsteuerpflichtig sind.
Welche Rolle spielt die medizinische Indikation?
Eine medizinische Indikation kann eine Umsatzsteuerpflicht verhindern – sie muss jedoch nachweisbar dokumentiert sein.
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Wird ein Eingriff vorgenommen, um eine krankhafte Veränderung zu beheben oder eine Funktionsstörung zu behandeln, bleibt er steuerfrei.
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Bestehen Zweifel, verlangt das Finanzamt ein Einzelgutachten.
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Liegt kein klarer Nachweis vor, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Umsatzsteuer fällig wird.
Beispiel: Eine Lidoperation zur Verbesserung des Gesichtsausdrucks ist umsatzsteuerpflichtig. Erfolgt sie dagegen zur Behebung einer Sichtfeldeinschränkung, ist sie medizinisch indiziert und steuerfrei.
Welche Besonderheiten gibt es bei rekonstruktiven Eingriffen?
Selbst rekonstruktive oder wiederherstellende Maßnahmen (z. B. nach Unfällen), die ästhetische Verbesserungen zum Ziel haben, können umsatzsteuerpflichtig sein – sofern kein eindeutiger medizinischer Grund im Vordergrund steht. Gerichte haben mehrfach betont, dass Chirurgen in solchen Fällen eine detaillierte Begründung liefern müssen.
Wer trägt die Beweislast bei Zweifeln über die Steuerbefreiung?
Die Rechtsprechung legt die Beweislast klar beim Arzt. Das bedeutet: Sie als Chirurg müssen belegen, dass eine Behandlung medizinisch notwendig war. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, unterstellt das Finanzamt Umsatzsteuerpflicht.
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Unsere Leistungen als Steuerberater für Chirurgen
Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.
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Sie suchen einen verlässlichen Partner für Ihre steuerlichen Fragen und möchten Gewissheit haben, rechtlich alles richtig gemacht zu haben? Als Steuerberater für Ärzte und Heilberufe haben wir uns auf die professionelle Beratung im Gesundheitswesen spezialisiert. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und profitieren Sie von unserer Erfahrung.
Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)