Steuerberater für Anästhesisten
Weniger Steuern, weniger Stress
Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Expertenwissen als Steuerberater für Anästhesisten
Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Anästhesisten verlassen können.
Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.
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FAQ – Steuerfragen für Anästhesisten
Sind meine Einkünfte als Anästhesist freiberuflich?
In der Regel ja. Wenn Sie Patienten anästhesiologisch behandeln, gelten Ihre Einnahmen steuerlich als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Das bedeutet: Sie unterliegen in diesem Bereich nicht der Gewerbesteuer.
Wann können Einkünfte eines Anästhesisten als gewerblich eingestuft werden?
Das passiert insbesondere dann, wenn Sie als niedergelassener Anästhesist ein eigenes OP-Zentrum betreiben. Sobald Sie die OP-Räume nicht nur kostendeckend, sondern mit Gewinnaufschlag oder inkl. zusätzlicher Serviceleistungen (z. B. Geräte, Sterilisation, Personal) vermieten, werden diese Einnahmen als gewerblich behandelt.
Ein weiteres Risiko besteht, wenn OP-Kapazitäten kurzfristig und wechselnden Vertragspartnern überlassen werden. Dann geht das Finanzamt in der Regel von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Wie kann ich vermeiden, dass meine gesamte Praxis durch das OP-Zentrum gewerblich wird?
In solchen Fällen empfiehlt es sich häufig, eine personenidentische Schwestergesellschaft zu gründen, die das OP-Zentrum betreibt. Dadurch bleibt Ihre eigentliche Praxis freiberuflich, während die gewerblichen Umsätze separat erfasst werden. So verhindern Sie eine steuerliche „Infizierung“ der gesamten Einkünfte.
Sind anästhesiologische Leistungen immer umsatzsteuerfrei?
Nicht immer. Grundsätzlich gilt: Anästhesieleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie eine medizinische Heilbehandlung darstellen.
Beispiele:
Umsatzsteuerfrei: Narkoseleistungen im Rahmen einer medizinisch notwendigen Operation.
Umsatzsteuerpflichtig: Anästhesieleistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen oder bei ästhetischen Ohranlegeoperationen.
Wie werden Einnahmen aus der Überlassung von OP-Sälen umsatzsteuerlich behandelt?
Das hängt von der Gestaltung der Nutzung ab:
Längerfristige Vermietung: Wenn Sie OP-Säle regelmäßig für feste Tage oder Zeiträume vermieten, kann dies als umsatzsteuerfreie Vermietung gelten.
Zusatzleistungen: Wenn Sie Inventar, Geräte oder Personal zur Verfügung stellen, gelten diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig.
Kurzfristige Vermietung „auf Abruf“: Diese wird steuerlich als Dienstleistung behandelt und ist damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Oft muss das Nutzungsentgelt aufgeteilt werden: Ein Teil steuerfrei (Raumüberlassung), ein Teil steuerpflichtig (Geräte/Services).
Kann die Überlassung des OP-Saals auch als „einheitliche Leistung“ gelten?
Ja. Wenn die Vermietung des OP-Saals im Vordergrund steht und die übrigen Leistungen (z. B. Mitnutzung von Aufwachraum, Sterilisationseinheit) klar untergeordnet sind, behandelt das Finanzamt das Gesamtpaket als umsatzsteuerfreie Vermietung.
Sobald aber Geräte oder Personal eigenständig hinzukommen, kann eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Bestandteile erforderlich sein.
Was gilt, wenn mehrere Ärzte gemeinsam ein OP-Zentrum nutzen?
In diesem Fall kann eine Kostengemeinschaft (GbR) gegründet werden. Jeder Arzt trägt dann die Kosten nach seinem Anteil, ohne dass ein Gewinnaufschlag erfolgt.
Wichtig: Damit diese Regelung steuerlich anerkannt wird, müssen die Kosten genau nach Nutzungsanteilen abgerechnet werden. Pauschale Absprachen oder Gewinnverteilungen sind nicht zulässig. Nur dann kann die Nutzung umsatzsteuerfrei bleiben.
Wie werden OP-Säle in Krankenhäusern steuerlich behandelt?
Wenn Krankenhäuser niedergelassenen Ärzten OP-Säle zur Mitnutzung überlassen, greift in der Regel eine Sonderregelung nach § 4 Nr. 14 b UStG. Diese Umsätze gelten als umsatzsteuerfrei, da es sich um „eng verbundene Umsätze“ handelt.
Welche steuerlichen Risiken sind für Anästhesisten besonders wichtig?
Betrieb eines OP-Zentrums: Gefahr der Gewerblichkeit und Umsatzsteuerpflicht.
Zusatzleistungen (Geräte, Personal): Können schnell zu steuerpflichtigen Umsätzen führen.
Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation: Umsatzsteuerpflichtig, auch wenn Sie als Anästhesist beteiligt sind.
Kostengemeinschaften: Nur bei exakter Kostenverteilung steuerfrei.
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Unsere Leistungen als Steuerberater für Anästhesisten
Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.
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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)