Berufskleidung in der Arztpraxis – Steuerliche Aspekte

Profitieren Sie von ausgezeichneter Beratung
Auszeichnungen von Taxpal

Berufskleidung in der Arztpraxis – Steuerliche Aspekte

Profitieren Sie von ausgezeichneter Beratung
Auszeichnungen von Taxpal
Inhaltsverzeichnis

Berufskleidung in der Arztpraxis gewährleistet nicht nur Hygiene und Sicherheit, sie ist auch ein Kostenfaktor. Damit sind steuerliche Fragen verbunden, die wir in diesem Beitrag in den Blick nehmen.

Grundsätzlich gilt: Als Praxisinhaber können Sie die Kosten für Ihre eigene Berufskleidung und die ihrer Mitarbeiter als Betriebsausgabe abziehen, wenn es sich dabei um “typische Berufskleidung” handelt.

Was ist unter “typischer Berufskleidung” in der Arztpraxis zu verstehen?

“Typische Berufskleidung” bedeutet, dass die Kleidung, die der Arzt und seine Mitarbeiter bei der Berufsausübung tragen, aufgrund ihres funktionalen Charakters für eine außerberufliche Verwendung ausgeschlossen erscheint. Das ist etwa bei Arztkitteln, Arztjacken, oder Schutzbekleidung für den Infektionsbereich der Fall.

Anders sieht es bei weißen Hemden, T-Shirts, Hosen, Strümpfen oder Schuhen aus. Nur die weiße Farbe lässt hier einen Bezug zum medizinischen Arbeitsbereich erkennen. Da diese weißen Bekleidungsstücke aber auch als normale bürgerliche Kleidung m privaten Bereich getragen werden können, sind die Aufwendungen für den Erwerb dieser Kleidungsstücke steuerlich nicht absetzbar.

Unterscheidung zwischen Berufskleidung oder Arbeitskleidung im engeren Sinne und Schutzkleidung

Berufskleidung und Arbeitskleidung im engeren Sinne bezeichnet die Kleidung, die im Fall einer Arztpraxis der Praxisinhaber und seine Arbeitnehmer zur Schonung ihrer privaten Kleider tragen (z.B. Arztkittel oder Labor-Kittel) und die im medizinischen Bereich üblich ist. Für sie gelten keine gesetzlichen Regelungen oder Pflichten. Es können jedoch individualvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen bestehen.

Einen Sonderfall stellt „Schutzkleidung“ dar. Sie ist zum Schutz vor Unfällen, Gesundheitsgefahren oder starker Verschmutzung zu tragen. Schutzkleidung wird vorgeschrieben durch spezielle Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder tarifvertragliche Regelungen. Daraus ergibt sich für Arbeitnehmer ein Anspruch, die vorgeschriebene Schutzkleidung vom Arbeitgeber gestellt zu bekommen.

Steuerliche Behandlung von Berufskleidung in der Arztpraxis

Als Betriebsausgabe abziehbar sind für den Praxisinhaber alle Aufwendungen für die Beschaffung und Erhaltung der typischen Berufskleidung. Dazu zählen:

  • Anschaffungs-/und Herstellungskosten
  • Reparaturkosten
  • Reinigungskosten

Tipp: Wenn Sie als Arzt Ihre Aufwendungen für Ihre eigene Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung ansetzen wollen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie steuerlich anerkannt werden, wenn sie in einem Berufsfachgeschäft erworben wurde.

Überlassung von Berufskleidung an die Mitarbeiter der Arztpraxis

Der Praxisinhaber kann auch Aufwendungen für die Arbeitskleidung von Arbeitnehmern als Betriebsausgabe absetzen. Bei der steuerlichen Behandlung ist zu unterscheiden, ob die Kleidung vom Praxisinhaber gestellt wird, oder ob der Arbeitnehmer sie selbst anschafft.

Gestellung und Übereignung von Berufskleidung an Arbeitnehmer

Der Praxisinhaber kann den Praxismitarbeitern typische Berufskleidung kostenlos und steuerfrei zur Verfügung stellen oder übereignen. Geschieht dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wird von der Finanzverwaltung unterstellt, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Grundsätzlich gilt aber auch hier: Nur die Kosten für typische Berufsbekleidung, die nach ihrer Beschaffenheit vom Arbeitnehmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet können, sind vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich ansetzbar. Das ist insbesondere bei Schutzkleidung der Fall. Die daraus entstandenen Kosten sind auf Seiten des Praxisinhabers immer Teil der allgemeinen Betriebskosten.

Die Gestellung und unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung durch den Praxisinhaber an den Praxismitarbeiter ist lohnsteuerfrei. Sie unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Anders sieht es aus, wenn es sich bei der überlassenen Kleidung nicht um typische Berufskleidung handelt: dann ist die Überlassung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen.

Beschaffung von Berufskleidung durch den Arbeitnehmer

Schafft sich der Arbeitnehmer die typische Berufskleidung im Auftrag des Arbeitgebers selbst an, kann der Arbeitgeber die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Beschaffung der Berufskleidung steuerfrei erstatten (sog. Barablösung). Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Gestellung der Berufskleidung verpflichtet ist.

Die Arbeitnehmer können aber auch die Kosten für die Kleidungsstücke sowie Reinigungs- und Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen, sofern die Kriterien für eine berufstypische Bekleidung erfüllt sind.

Tipp:
Dokumentieren Sie die Anschaffung und auch die berufliche Nutzung der Kleidung genau, um im Fall einer Betriebsprüfung vorbereitet zu sein.

Reinigungskosten für die Berufskleidung

Auch die Kosten für die Reinigung berufstypischer Kleidungsstücke sind steuerlich abzugsfähig. Abziehbar sind sowohl die nachweisbaren Kosten eines Reinigungsunternehmens als auch die Kosten, die bei der Nutzung der privaten Waschmaschine anfallen. Die Reinigungskosten können auf Basis einzelner Waschmaschinen – oder Trocknerläufe geschätzt werden. Die Schätzung ist anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Geräteherstellern vorzunehmen.

Sonderfall: Gestellung von bürgerlicher Kleidung aus Imagegründen

Wenn ein Praxisinhaber seinen Mitarbeitern zur Vermittlung eines einheitlichen Erscheinungsbildes nach außen im Sinne eines Corporate Designs gleichfarbige T-Shirts oder Kleidung mit Praxislogo zur Verfügung stellt, kann auch bürgerliche Kleidung steuerlich absetzbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung steht hier das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund. Die Gestellung der Kleidungsstücke kann als typische Berufskleidung steuerfrei erfolgen. Kurz: Die Arbeitnehmer müssen keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern und der Arbeitgeber kann die Kosten der T-Shirts als Betriebsausgaben abziehen.


Tipp:
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern einheitliche bürgerliche Kleidung aus Imagegründen zur Verfügung stellen, achten Sie darauf, dass sie als typische Berufskleidung erkennbar ist (z.B. durch ein Logo), um sich die steuerlichen Vorteile zu sichern.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Berufskleidung bietet Praxisinhabern im Gesundheitswesen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass die Kleidung eindeutig als typische Berufskleidung bestimmt werden kann und eine private Nutzung ausgeschlossen ist.

Dieser Beitrag kann Ihnen nur eine erste Orientierung geben. Wenn Sie darüber nachdenken, ob es sinnvoll sein kann, Ihren Mitarbeitern typische Berufskleidung zur Verfügung zu stellen, kontaktieren Sie Ihren steuerlichen Berater, um alle steuerlichen Aspekte hierzu, die sich aus Ihrer individuellen Situation ergeben, zu besprechen.

Weitere Artikel

Sie möchten steuerlich auf der sicheren Seite sein?
Jetzt unverbindlich Beratung anfragen
Ihr Kontakt als Steuerberater für Heilberufe
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner