Steuerberater für MKG-Chirurgen

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Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für MKG-Chirurgen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für MKG-Chirurgen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für MKG-Chirurgen

Eine MKG-Praxis erzielt mit der medizinischen Versorgung von Patienten freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer, solange es sich um klassische ärztliche Leistungen handelt.

Eine Gewerblichkeit kann entstehen, wenn MKG-Chirurgen eigene OP-Zentren betreiben und diese vermieten. Entscheidend ist, ob die Vermietung nur kostendeckend erfolgt oder ob ein Gewinnaufschlag und Zusatzleistungen (z. B. Personalgestellung oder Verwaltung) enthalten sind.
Werden OP-Räume kurzfristig an wechselnde Vertragspartner überlassen, kann dies ebenfalls zu einer gewerblichen Tätigkeit führen.

Lösung: Häufig wird empfohlen, eine Schwestergesellschaft zu gründen, die den Betrieb des OP-Zentrums übernimmt, um eine gewerbesteuerliche Infizierung der freiberuflichen Einkünfte zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt: Heilbehandlungen mit medizinischer Indikation sind umsatzsteuerfrei, während ästhetisch-plastische Leistungen ohne therapeutisches Ziel der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Typische umsatzsteuerpflichtige Eingriffe eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sind:

  • Faceliftings und Gesichtsstraffungen

  • Ohranlegeoperationen (nicht medizinisch indiziert)

  • Entfernung von Tätowierungen und Körperbehaarung

  • Verkauf und Einsetzen von Körperschmuck

Die Steuerbefreiung für Leistungen setzt voraus, dass ein medizinisches Ziel im Vordergrund steht (z. B. Wiederherstellung nach Unfällen). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beweislast beim Arzt liegt. Bestehen Zweifel an der Indikation, gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

Auch wenn ein Eingriff der Rekonstruktion oder Wiederherstellung dient (z. B. nach Unfällen oder Erkrankungen), hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass er umsatzsteuerpflichtig sein kann, wenn der Schwerpunkt auf der ästhetischen Harmonisierung liegt.
Hier ist eine besonders sorgfältige Dokumentation entscheidend, um steuerliche Risiken bei einer Betriebsprüfung zu vermeiden.

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Unsere Leistungen als Steuerberater für MKG-Chirurgen

Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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