Steuerberater für Radiologen
Weniger Steuern, weniger Stress
Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Expertenwissen als Steuerberater für Radiologen
Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Radiologen verlassen können.
Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.
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FAQ – Steuerfragen für Radiologen
Sind Einkünfte aus einer radiologischen Praxis freiberuflich oder gewerblich?
Radiologen erzielen grundsätzlich freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, solange sie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Gewerblichkeit kann dann entstehen, wenn eine Praxis über die ärztliche Tätigkeit hinausgehende Leistungen anbietet – z. B. durch umfangreiche Zusatzleistungen bei der Überlassung von Großgeräten.
Wie sind Gerätekooperationen mit Kliniken steuerlich zu bewerten?
Radiologen nutzen häufig gemeinsam mit Krankenhäusern teure Geräte wie MRTs oder CTs. Diese Kooperationen erfolgen oft in Form von Kosten-GbRs, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
Überlassung zu Selbstkosten: Keine Gewerblichkeit, Einkünfte bleiben freiberuflich.
Überlassung mit Gewinnaufschlag, ohne Zusatzleistungen: Auch hier noch freiberufliche Einkünfte.
Überlassung mit Gewinnaufschlag und Zusatzleistungen (z. B. Personalgestellung, Lieferung von Kontrastmitteln): Dies führt zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG.
Was ist bei Radiologen im Krankenhausbetrieb zu beachten?
Viele Krankenhäuser schließen ihre eigenen Radiologieabteilungen und beauftragen niedergelassene Radiologen. In solchen Fällen gilt:
Die Vergütung für Krankenhauspatienten wird meist nach GOÄ-Sätzen kalkuliert (oft 0,8–1,2-fach).
Bei stationären Selbstzahler- und Wahlleistungspatienten ist ein Abschlag von 15 % nach § 6a Abs. 1 GOÄ vorzunehmen.
Häufig kommt es zum Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die Praxis (§ 613a BGB).
Wird Personal vom Krankenhaus gestellt, liegt oft eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor.
Sind radiologische Leistungen umsatzsteuerpflichtig?
Nein – ärztliche Leistungen in der Radiologie sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für Ganzkörper-MRTs bei Manager-Check-Ups, da eine medizinische Indikation angenommen wird.
Wann entsteht Umsatzsteuerpflicht bei Radiologen?
Überlassung von radiologischem Fachpersonal: Umsatzsteuerpflichtig, außer das Personal arbeitet ausschließlich für die Krankenhausversorgung (muss dokumentiert werden).
Gründung einer Investgesellschaft für Großgeräte: Hier kann eine Organschaft entstehen, die den Vorsteuerabzug ausschließt.
Warum dürfen gemeinnützige Krankenhäuser keine kostenlosen Leistungen an Radiologen erbringen?
Krankenhäuser mit steuerbegünstigtem Status (§§ 51 ff. AO) dürfen keine unentgeltlichen Leistungen an Radiologiepraxen erbringen, da sie sonst ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren würden. Daher müssen Radiologen die Kosten z. B. für Räume oder Geräte in ihre Vergütungskalkulation einbeziehen.
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Unsere Leistungen als Steuerberater für Radiologen
Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.
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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)