Steuerberater für Orthopäden

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Orthopäden

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Orthopäden verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Orthopäden

In der Regel ja. Mit der medizinischen Behandlung von Patienten erzielt ein Orthopäde in der Regel freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Diese Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer, solange die Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich erfolgt.

Orthopäden arbeiten oft eng mit Physiotherapeuten und Masseuren zusammen. Diese zählen zu den sogenannten arztähnlichen Berufen und üben ebenfalls grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit aus.

  • Leistungen von Physiotherapeuten sind umsatzsteuerfrei, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

  • Ohne ärztliche Anordnung – z. B. bei Wellness-Massagen – sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig.

Nein. Behandlungen ohne medizinische Indikation, wie reine Wellness- oder Entspannungsmassagen, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Auch Pauschalangebote im Wellnessbereich von Kliniken gelten nicht als steuerfreie Heilbehandlungen.

Ein staatlich geprüfter Masseur oder medizinischer Bademeister darf sich nicht als Physiotherapeut bezeichnen, wenn er dafür keine Ausbildung hat.

  • Werden Leistungen von solchen Anbietern über eine eigene Praxis angeboten, gelten sie steuerlich als gewerbliche Leistungen und sind nicht umsatzsteuerbefreit.

  • Werden dagegen echte physiotherapeutische Leistungen durch einen qualifizierten Physiotherapeuten auf ärztliche Verordnung erbracht, greift die Umsatzsteuerbefreiung.

Botox-Behandlungen, soweit sie nicht medizinisch indiziert sind (z. B. rein ästhetische Zwecke).

  • Knochendichtemessung

  • Stoßwellentherapie

  • Hyaluronsäurebehandlung

Alle diese Leistungen gelten als medizinisch indiziert und sind daher von der Umsatzsteuer befreit.

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Steuerberatung für Orthopäden - so können Sie Steuern sparen!

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Unsere Leistungen als Steuerberater für Orthopäden

Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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