Steuerberater für Laborärzte

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Laborärzte

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Laborärzte verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Laborärzte

Grundsätzlich ja: Ein Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG, wenn er die Arbeit leitend und eigenverantwortlich ausübt. Dazu gehört, dass er seine Fachkenntnisse aktiv einsetzt und die Ergebnisse fachlich verantwortet – auch wenn er qualifiziertes Personal oder Subunternehmer einsetzt.

Die Grenze ist erreicht, wenn die Eigenverantwortlichkeit nicht mehr gegeben ist. Das passiert häufig in sehr großen Laboren mit hohen Fallzahlen und vielen Mitarbeitern. Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • über 237.000 Untersuchungen pro Jahr bei mehr als 60 Mitarbeitern,

  • über 390 Untersuchungen täglich mit großem Personalstamm,

  • bei mehreren hunderttausend Aufträgen jährlich mit 50–70 Angestellten.

In solchen Fällen sehen die Finanzgerichte keine eigenverantwortliche Tätigkeit mehr, und die Einkünfte gelten als gewerblich.

Ja, aber entscheidend ist nicht die absolute Zeit, sondern die angemessene fachliche Mitwirkung. Auch kurze Prüfungen von Befunden können als eigenverantwortlich gelten, solange der Arzt die Ergebnisse verantwortet.

Die sogenannte Stempeltheorie bedeutet: Ein Arzt muss bei jedem Auftrag eine persönliche fachliche Leistung erbringen und darf nicht nur „seinen Namen geben“. Wenn Laborärzte nur noch organisatorisch tätig sind und die medizinische Arbeit vollständig von Angestellten übernommen wird, kann das Finanzamt die Freiberuflichkeit aberkennen.

Grundsätzlich gilt: Laborärzte erbringen medizinische Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

Früher wurde die Umsatzsteuerfreiheit oft verneint, weil Laborärzte meist keinen direkten Kontakt zum Patienten haben. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis nicht erforderlich ist. Entscheidend ist allein, dass die Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung dienen.

Ja. Sowohl EuGH als auch BFH haben klargestellt:

  • Laborärztliche Analysen und Befunde sind Teil der medizinischen Heilbehandlung.

  • Auch ohne direkten Patientenkontakt sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Nicht unbedingt. Die „gesparte Umsatzsteuer“ wird regelmäßig an die Krankenkassen weitergegeben, sodass die Laborärzte selbst daraus keinen Vorteil ziehen können. Entscheidend bleibt aber: Sie müssen ihre Leistungen nicht mit Umsatzsteuer fakturieren.

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Unsere Leistungen als Steuerberater für Laborärzte

Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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