Steuerberater für Gastroenterologen

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Gastroenterologen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Gastroenterologen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Gastroenterologen

In der Regel ja. Die medizinische Behandlung von Patienten – z. B. durch Endoskopien, Magenspiegelungen oder Ultraschalluntersuchungen – gilt steuerlich als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG. Diese Einkünfte sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Sobald Sie neben der ärztlichen Tätigkeit auch Produkte verkaufen – etwa Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel oder Artikel in einem „Gesundheitsshop“ –, zählen diese Umsätze als gewerbliche Einkünfte. Diese sind steuerlich klar von der freiberuflichen Tätigkeit abzugrenzen.

Wenn eine Praxis sowohl freiberufliche Leistungen (Behandlungen, Diagnostik) als auch gewerbliche Umsätze (z. B. Produktverkauf) erzielt, spricht man von einer gemischten Tätigkeit.

  • In einer Einzelpraxis werden die beiden Bereiche getrennt erfasst (Trennungstheorie).

  • In einer Gemeinschaftspraxis besteht das Risiko, dass durch die sogenannte Abfärberegelung die gesamte Praxis als gewerblich eingestuft wird.

Die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) bedeutet: Wenn der Anteil gewerblicher Umsätze mehr als 3 % der Gesamteinnahmen und zusätzlich mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt, gelten die gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis als gewerblich. Dadurch würde Gewerbesteuer fällig – auch auf die eigentlichen ärztlichen Leistungen.

Eine Möglichkeit ist, den Verkauf von Produkten in eine separate Gesellschaft auszulagern (z. B. eine GbR oder ein Einzelunternehmen, das von einem Gesellschafter-Ehegatten geführt wird). Dadurch bleibt die Praxis freiberuflich, während die gewerblichen Umsätze getrennt laufen. Wichtig: Die organisatorische Trennung (z. B. eigene Mietverträge, separate Konten) muss auch tatsächlich umgesetzt werden.

Bei großen Praxen oder MVZ mit vielen angestellten Ärzten steigt die Gefahr, dass das Finanzamt die Eigenverantwortlichkeit der Praxisinhaber infrage stellt – besonders, wenn Ärzte anderer Fachrichtungen tätig sind. Fehlt diese Eigenverantwortung, kann die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden. Das Risiko nimmt mit jeder zusätzlichen Filiale und jedem weiteren angestellten Arzt zu.

In der Regel nein. Klassische Leistungen wie Endoskopien, Magenspiegelungen oder Ultraschalluntersuchungen sind medizinisch indiziert und daher umsatzsteuerfrei.
Das bedeutet: Gastroenterologen müssen sich im Gegensatz zu anderen Fachrichtungen (z. B. Dermatologie oder Chirurgie) weniger mit Umsatzsteuerfragen bei medizinischen Leistungen beschäftigen.

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Unsere Leistungen als Steuerberater für Gastroenterologen

Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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