Steuerberater für Dermatologen

Weniger Steuern, weniger Stress

Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

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Expertenwissen als Steuerberater für Dermatologen

Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Dermatologen verlassen können.

Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.

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FAQ – Steuerfragen für Dermatologen

In der Regel ja. Mit der medizinischen Behandlung von Patienten erzielt ein Dermatologe grundsätzlich freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Sobald Sie zusätzlich ein Kosmetikstudio betreiben oder Produkte wie Kosmetika oder Pflegeartikel verkaufen, gelten diese Umsätze steuerlich als gewerblich. Der Grund: Diese Leistungen sind der ärztlichen Heilbehandlung wesensfremd.

Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn Ihre Praxis sowohl freiberufliche Einkünfte (Behandlungen) als auch gewerbliche Umsätze (Kosmetikstudio, Produktverkauf) erzielt.

  • In Einzelpraxen werden die Einkünfte aufgeteilt (Trennungstheorie).

  • In Gemeinschaftspraxen greift die sogenannte Abfärberegelung: Wenn mehr als 3 % der Einnahmen und zusätzlich über 24.500 € pro Jahr aus gewerblichen Tätigkeiten stammen, wird die gesamte Praxis gewerblich eingestuft.

Viele Praxen lagern ihr Kosmetikstudio oder den Produktverkauf in eine separate Gesellschaft (z. B. GbR) oder in ein Einzelunternehmen des Ehepartners aus. Wichtig: Verträge, Mieten, Zahlungen und Organisation müssen tatsächlich getrennt sein – sonst erkennt das Finanzamt die Gestaltung nicht an.

  • Kosmetikerinnen sind grundsätzlich gewerblich tätig.

  • Podologen (medizinische Fußpflege) gelten dagegen als freiberuflich, sofern eine Erlaubnis nach dem Podologengesetz (§ 1 PodG) vorliegt.

Alle Leistungen, die vor allem kosmetischen Zwecken dienen, sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehören u. a.:

  • Entfernung kosmetisch störender Hautveränderungen (Papeln, Muttermale ohne Krankheitswert, Fibrome, Alterswarzen)

  • Behandlung von Besenreisern, Pigmentveränderungen, Tätowierungen (ohne medizinische Indikation)

  • Haarbehandlungen bei kosmetischem Hintergrund

  • Anti-Aging- und Faltenbehandlungen (z. B. Botox, Hyaluron-Filler)

  • Lidplastiken oder Lifting-Operationen aus ästhetischen Gründen

  • Chemical Peeling und Hautverjüngungen

  • Permanent-Make-Up, Piercings, Ohrlochstechen

  • Fettabsaugung (Liposuction) aus kosmetischen Gründen

  • Kosmetische Narbenbehandlungen

Steuerfrei sind alle Leistungen, die medizinisch indiziert sind und einen therapeutischen Zweck verfolgen, darunter:

  • Hautkrebsvorsorge

  • Entfernung von Vorstufen des hellen Hautkrebses (z. B. Aktinische Keratosen)

  • Haarbehandlungen bei medizinischer Indikation (z. B. hormonell bedingter Haarausfall mit Krankheitswert)

  • Medizinisch indizierte Fußpflege – auch ohne ärztliche Verordnung

Nach aktueller Rechtsprechung (FG Schleswig-Holstein, 2014) gilt:

  • Eine ärztliche Verordnung ist nicht zwingend nötig.

  • Die Behandlung muss aber medizinisch indiziert sein (z. B. bei Nagelpilz, Schuppenflechte, Rheuma, Durchblutungsstörungen, Hornhautproblemen).

  • Podologen gelten als heilberuflich tätig, wenn sie über eine anerkannte Ausbildung verfügen.

Nicht automatisch. Beispiel: Eine Kosmetikerin führt in Ihrer Praxis Aknebehandlungen durch.

  • Für den Arzt sind die Umsätze steuerfrei (Heilbehandlung).

  • Für die Kosmetikerin selbst gilt das nicht, da sie keinen anerkannten Befähigungsnachweis hat.

Damit ist wichtig: Die Qualifikation des Leistungserbringers entscheidet über die Steuerpflicht, nicht allein die Art der Leistung.

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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
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