Steuerberater für Augenärzte
Weniger Steuern, weniger Stress
Wir helfen Ihnen, rechtssicher und stressfrei alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
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Expertenwissen als Steuerberater für Augenärzte
Aufgrund der Vielzahl steuerlicher Tücken und der speziellen Herausforderungen bei der Besteuerung von Heilbehandlungen sollten Sie sich als Arzt auf einen erfahrenen Steuerberater für Augenärzte verlassen können.
Wir sind seit über 30 Jahren als Steuerexperten für das Gesundheitswesen in Hamburg und bundesweit tätig. Unsere Erfahrung und tiefgreifendes Know-how bei Fragen rund um die Besteuerung von Ärzten ermöglichen die hohe Qualität, die unsere Beratung auszeichnet.
Ihre Vorteile bei TaxPal Steuerberatung
- Professionelle Steuerberater für Ärzte in Hamburg & bundesweit
- Langjährige Erfahrung bei der Besteuerung von Heilbehandlungen
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FAQ – Steuerfragen für Augenärzte
Sind meine Einkünfte aus augenärztlicher Tätigkeit freiberuflich?
In der Regel ja. Als Augenarzt erzielen Sie mit der medizinischen Behandlung von Patienten freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Dazu zählt auch die Anpassung von Kontaktlinsen, wenn sie auf einer ärztlichen Untersuchung basiert. Für diese Tätigkeiten zahlen Sie keine Gewerbesteuer.
Führt der Verkauf von Kontaktlinsen zu gewerblichen Einkünften?
Ja. Sobald Sie Kontaktlinsen, Pflegemittel oder ähnliche Produkte verkaufen, handelt es sich nicht mehr um eine ärztliche Heilbehandlung, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese Umsätze können Ihre ansonsten freiberufliche Tätigkeit steuerlich beeinflussen. Besonders problematisch wird es, wenn der Anteil der Verkäufe im Verhältnis zu den Praxiseinnahmen steigt.
Was bedeutet eine „gemischte Tätigkeit“ für Augenärzte?
Von einer gemischten Tätigkeit spricht man, wenn eine Praxis sowohl freiberufliche Einkünfte (Behandlungen, Untersuchungen) als auch gewerbliche Einkünfte (z. B. Kontaktlinsenverkauf) erzielt.
Bei Einzelpraxen werden diese Einkünfte getrennt erfasst (sogenannte Trennungstheorie).
In Gemeinschaftspraxen greift dagegen die sogenannte Abfärberegelung, die weitaus riskanter ist.
Was ist die Abfärberegelung und warum ist sie gefährlich?
Die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) bedeutet: Wenn in einer Gemeinschaftspraxis auch nur ein kleiner Anteil der Einnahmen gewerblich ist, „infiziert“ dies im schlimmsten Fall die gesamte Praxis.
Das passiert, wenn:
mehr als 3 % der Gesamteinnahmen und
zusätzlich mehr als 24.500 € pro Jahr
aus gewerblichen Tätigkeiten stammen.
Dann gelten sämtliche Einkünfte der Praxis als gewerblich – mit der Folge, dass Gewerbesteuer anfällt.
Wie können Augenärzte die Abfärberegelung vermeiden?
Eine gängige Lösung ist, die gewerblichen Tätigkeiten – etwa den Kontaktlinsenverkauf – in eine separate Gesellschaft auszulagern (z. B. eine GbR oder ein Einzelunternehmen des Ehepartners). Dadurch bleibt die ärztliche Tätigkeit freiberuflich, während die gewerblichen Umsätze separat erfasst werden. Wichtig ist, dass diese Konstruktion rechtlich und organisatorisch sauber umgesetzt wird (z. B. separate Miet- oder Arbeitsverträge, getrennte Kassen und Konten).
Welche Risiken bestehen bei Filialpraxen oder Nebenbetriebsstätten?
Viele Augenärzte betreiben heute Filialen oder übernehmen Praxen anderer Fachkollegen. Problematisch wird es, wenn diese Standorte überwiegend oder ausschließlich von angestellten Ärzten geführt werden.
Das Finanzamt prüft dann genau, ob der Praxisinhaber noch eigenverantwortlich tätig ist. Fehlt diese Eigenverantwortung, kann die gesamte Praxis als gewerblich eingestuft werden.
Das Risiko steigt mit der Anzahl der Filialen und der dort beschäftigten Ärzte.
Was passiert, wenn angestellte Ärzte anderer Fachrichtungen mitarbeiten?
Wenn Sie z. B. Fachärzte aus anderen Bereichen einstellen, ist entscheidend, ob Sie als Augenarzt die Leistungen noch fachlich verantworten können. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Eigenverantwortlichkeit infrage gestellt – mit dem Risiko einer gewerblichen Einstufung.
Sind augenärztliche Gutachten umsatzsteuerpflichtig?
Ja, wenn sie nicht der Heilbehandlung dienen, sondern einem rechtlichen oder administrativen Zweck. Beispiele:
Gutachten zur Fahrtauglichkeit („Augen-TÜV“)
Flugtauglichkeitsuntersuchungen
Zeugnisse über das Sehvermögen
Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit
In diesen Fällen muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Welche augenärztlichen Leistungen sind umsatzsteuerfrei?
Kontaktlinsenanpassung: Sie gilt als Teil der ärztlichen Untersuchung.
LASIK-Behandlungen: Steuerfrei, da der medizinische Nutzen (Korrektur einer Fehlsichtigkeit) im Vordergrund steht, nicht der kosmetische Aspekt.
Glaukom-Checks (Grüner-Star-Früherkennung): Da es sich um eine medizinisch indizierte Vorsorgeuntersuchung handelt, ist sie umsatzsteuerfrei.
Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?
Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln oder Hilfsmitteln
Reine Schönheitsbehandlungen wie
Faltenglättung mit Botox,
Lidkorrekturen ohne medizinischen Grund,
Wimpernverlängerung durch Prostaglandin-Augentropfen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Eingriffe medizinisch notwendig sind.
Wie werden Praxis- oder Apparategemeinschaften steuerlich behandelt?
Wenn mehrere Augenärzte eine Apparategemeinschaft (z. B. für Geräte in einem Glaukomzentrum) betreiben, gilt:
Leistungen innerhalb der Gemeinschaft sind umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten exakt nach tatsächlicher Nutzung aufgeteilt werden.
Pauschale Kostenverteilungen im Gesellschaftsvertrag führen oft zu Problemen mit dem Finanzamt.
Leistungen an Nichtmitglieder sind immer umsatzsteuerpflichtig.
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Unsere Leistungen als Steuerberater für Augenärzte
Als Steuerberater für Ärzte haben wir unsere Leistungen speziell auf die Bedürfnisse von Arztpraxen ausgerichtet. Damit Sie genau die Steuerberatung erhalten, die Sie für Ihre Arztpraxis brauchen, stehen Ihnen verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Diese können Sie individuell nach Ihren Wünschen kombinieren und um Zusatzleistungen ergänzen.
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Dr. Oliver Mock – Steuerberater
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)